
Alt-Texte für Bilder schreiben, mit Beispielen für deine Website
Was ein Alt-Text ist, wann ein Bild keinen braucht und wie du gute Alternativtexte schreibst. Mit Beispielen für Fotos, Logos, Icons und Grafiken.
Seit dem 28. Juni 2025 müssen viele Online-Angebote barrierefrei sein. Viele Websites von Selbständigen und kleinen Unternehmen sind aber gar nicht betroffen. Hier steht, wie du das für deine Seite prüfst und was das Gesetz verlangt.
Von Benny ScheyStand
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz setzt eine EU-Richtlinie von 2019 um, den European Accessibility Act. Er gilt in allen Mitgliedstaaten und soll dafür sorgen, dass Menschen mit Behinderungen bestimmte Produkte und Dienstleistungen ohne fremde Hilfe nutzen können.
Anders als frühere Regeln, die vor allem öffentliche Stellen betrafen, richtet sich das BFSG an Unternehmen. Es gilt für Produkte, die nach dem 28. Juni 2025 auf den Markt kommen, und für Dienstleistungen, die seitdem für Verbraucher erbracht werden.
Das Gesetz nennt in § 1 eine abschließende Liste. Für die meisten Websites ist nur ein Punkt wichtig:
Mit dem letzten Punkt sind Dienste gemeint, die über eine Website oder App angeboten und auf Anfrage eines Verbrauchers elektronisch erbracht werden, um einen Vertrag mit ihm abzuschließen. Vereinfacht gesagt: Kann eine Privatperson auf deiner Website etwas kaufen, buchen oder abonnieren, gilt das BFSG für diesen Teil deines Angebots.
Schnell-Check
Vier Fragen klären die meisten Fälle. Lautet eine Antwort auf Nein, bist du in der Regel nicht betroffen.
Beispiele
| Merkmal | Gilt das BFSG? | Warum |
|---|---|---|
| Online-Shop für Privatkunden | Ja | Vertrag mit Verbrauchern über die Website, sofern kein Kleinstunternehmen |
| Online-Kurs oder Coaching-Paket mit Buchung und Bezahlung | Ja | Vertragsabschluss über die Website, sofern kein Kleinstunternehmen |
| Kanzlei, Praxis oder Handwerksbetrieb mit Informationen und Kontaktdaten | In der Regel nein | Über die Website kommt kein Vertrag zustande |
| Website mit Formular für Anfragen oder Erstgespräche | Umstritten | Kein Vertrag über das Formular, die Auslegung ist aber nicht geklärt |
| Shop nur für Geschäftskunden | Nein | Das BFSG schützt nur Verbraucher |
| Online-Shop mit sechs Beschäftigten und 900.000 Euro Umsatz | Nein | Kleinstunternehmen sind bei Dienstleistungen ausgenommen |
Vereinfachte Beispiele ohne Gewähr. Maßgeblich ist immer der Einzelfall.
Das BFSG selbst sagt nur, dass Dienstleistungen barrierefrei sein müssen, also für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar. Die Einzelheiten stehen in einer Verordnung, der BFSGV.
In der Praxis orientieren sich alle an der europäischen Norm EN 301 549. Sie übernimmt für Websites die Richtlinien für barrierefreie Webinhalte WCAG 2.1 in Stufe AA. Wer diese Kriterien erfüllt, kann davon ausgehen, die Anforderungen einzuhalten.
Die WCAG sind lang, die meisten Punkte lassen sich aber auf wenige Grundsätze zurückführen:
Eine ausführliche Checkliste findest du im Beitrag Was eine barrierefreie Website ausmacht.
Zusätzlich musst du informieren, wie dein Angebot die Anforderungen erfüllt. Das Gesetz verlangt diese Angaben in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise, und zwar selbst in barrierefreier Form. Meist geschieht das auf einer eigenen Seite, die oft Barrierefreiheitserklärung heißt.
Hinein gehören laut Anlage 3 des BFSG unter anderem:
Generatoren und Muster helfen beim Aufbau. Die Beschreibung muss aber zu deiner Website passen. Eine Erklärung, die Barrierefreiheit behauptet, die es nicht gibt, hilft dir im Ernstfall nicht.
Plugins und Overlays
Werkzeugleisten, die Barrierefreiheit auf Knopfdruck versprechen, ändern nichts an der Website darunter. Fehlende Überschriften, unbeschriftete Buttons und Menüs, die nur mit der Maus funktionieren, bleiben. Warum das so ist, steht im Beitrag Warum ein Accessibility-Overlay keine Website barrierefrei macht.
Für die Kontrolle haben die Länder eine gemeinsame Behörde gegründet, die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen, kurz MLBF. Sie sitzt in Magdeburg und ist seit dem 26. September 2025 zuständig.
Die MLBF kann prüfen, Fristen zur Behebung von Mängeln setzen und ein Angebot im äußersten Fall untersagen. Wer eine Dienstleistung anbietet, die die Anforderungen nicht erfüllt, handelt ordnungswidrig. Dafür sieht § 37 BFSG ein Bußgeld von bis zu 100.000 Euro vor, für falsche oder fehlende Informationen bis zu 10.000 Euro.
Auch Verbraucher können ein Verfahren in Gang bringen. Sie dürfen bei der Behörde beantragen, gegen ein Angebot vorzugehen, das sie nicht oder nur eingeschränkt nutzen können, und dafür einen anerkannten Verband beauftragen. Daneben gibt es eine Schlichtungsstelle.
Ob Mitbewerber wegen fehlender Barrierefreiheit abmahnen können, regelt das BFSG nicht. Unter Juristen ist das umstritten. Ein Grund zur Panik ist das nicht, ein Grund zum Abwarten aber auch nicht.
Oft liest man, man habe bis 2030 Zeit. Das stimmt für die meisten Websites nicht. Die Übergangsregel in § 38 betrifft vor allem Verträge über Dienstleistungen, die vor dem 28. Juni 2025 geschlossen wurden. Sie dürfen bis zu ihrem Ende, längstens bis zum 27. Juni 2030, unverändert weiterlaufen.
Für neue Verträge über deine Website gilt das Gesetz seit dem 28. Juni 2025. Wer heute einen neuen Shop oder eine neue Buchungsstrecke startet, muss die Anforderungen von Anfang an erfüllen.
Wenn das BFSG für dich gilt, fang mit den Teilen an, über die Verträge zustande kommen, also Produktseiten, Warenkorb, Buchung und Bezahlung. Dort trifft eine Barriere am härtesten, und dort schaut die Behörde zuerst hin.
Wenn es nicht für dich gilt, lohnt sich Barrierefreiheit trotzdem. Etwa jeder sechste Mensch lebt laut Weltgesundheitsorganisation mit einer erheblichen Behinderung, dazu kommen ältere Menschen und alle, die gerade mit dem Handy in der Sonne stehen. Eine klare, gut bedienbare Seite hilft allen, auch bei Google.
Bei einer neuen Website kostet das kaum Mehraufwand, wenn es von Anfang an eingeplant ist. Nachrüsten ist teurer, deshalb ist ein Relaunch ein guter Zeitpunkt. Ich prüfe jede Website, die ich baue, mit axe auf die WCAG 2.2 in Stufe AA, im hellen und im dunklen Design, am Rechner und auf dem Handy. Wie das abläuft, steht unter Website erstellen lassen.
Alle Angaben in diesem Ratgeber stützen sich auf diese Quellen. Die Links wurden im Oktober 2026 zuletzt geprüft.
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Häufige Fragen
Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, sind von den Anforderungen ausgenommen. Als Kleinstunternehmen gilt, wer weniger als zehn Personen beschäftigt und entweder höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder höchstens zwei Millionen Euro Jahresbilanzsumme hat. Für Produkte gilt diese Ausnahme nicht.
Eine reine Informationsseite, über die keine Verträge mit Verbrauchern geschlossen werden, fällt in der Regel nicht unter das BFSG. Anders sieht es aus, wenn Besucher etwas buchen, bezahlen oder abonnieren können. Bei Formularen für Anfragen ist die Lage umstritten.
Das BFSG gilt für Dienstleistungen, die für Verbraucher erbracht werden. Richtet sich dein Angebot ausschließlich an Unternehmen und ist das klar erkennbar, bist du nicht betroffen. Bei gemischten Angeboten gilt es für den Teil, der Verbraucher anspricht.
Wer unter das Gesetz fällt, muss beschreiben, wie die Dienstleistung die Anforderungen an die Barrierefreiheit erfüllt, und die zuständige Marktüberwachungsbehörde nennen. Das kann in den AGB oder auf einer eigenen, gut auffindbaren Seite geschehen. Für Websites, die nicht betroffen sind, gibt es nach dem BFSG keine Pflicht.
Die Marktüberwachungsbehörde kann zuerst eine Frist zur Behebung setzen und im äußersten Fall das Angebot untersagen. Das Bußgeld kann bis zu 100.000 Euro betragen, bei fehlenden oder falschen Informationen bis zu 10.000 Euro.
Die Übergangsregel betrifft vor allem Verträge, die vor dem 28. Juni 2025 geschlossen wurden. Sie dürfen bis zu ihrem Ende, längstens bis zum 27. Juni 2030, weiterlaufen. Für alles, was seitdem neu über die Website abgeschlossen wird, gilt das Gesetz bereits.
Overlays und Barrierefreiheits-Plugins bieten zum Beispiel größere Schrift oder andere Farben. Fehlende Überschriften, unbeschriftete Buttons oder ein Menü ohne Tastaturbedienung bleiben aber, wie sie sind. Die Anforderungen der WCAG erfüllt eine Website nur, wenn sie selbst richtig gebaut ist.
Ich prüfe, ob das BFSG für dich gilt, wo deine Seite Barrieren hat und was es kostet, sie zu beheben. Ehrlich und ohne Panikmache.
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