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Ratgeber Barrierefreiheit

Barrierefreiheitsstärkungsgesetz für Websites

Seit dem 28. Juni 2025 müssen viele Online-Angebote barrierefrei sein. Viele Websites von Selbständigen und kleinen Unternehmen sind aber gar nicht betroffen. Hier steht, wie du das für deine Seite prüfst und was das Gesetz verlangt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, kurz BFSG, gilt seit dem 28. Juni 2025. Es setzt den European Accessibility Act der EU in deutsches Recht um.
  • Für Websites gilt es vor allem dann, wenn Verbraucher darüber einen Vertrag abschließen können, etwa in einem Online-Shop, bei einer Buchung oder einem Online-Kurs.
  • Reine Informationsseiten, Angebote nur für Unternehmen und Kleinstunternehmen mit Dienstleistungen sind nicht betroffen.
  • Als Maßstab gilt in der Praxis die Norm EN 301 549, die für Websites die WCAG 2.1 in Stufe AA übernimmt. Dazu kommt eine Pflicht, über die Barrierefreiheit zu informieren.
  • Kontrolliert wird von einer gemeinsamen Behörde der Länder in Magdeburg. Bußgelder können bis zu 100.000 Euro betragen. Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung.

Von Benny ScheyStand

Was das BFSG ist

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz setzt eine EU-Richtlinie von 2019 um, den European Accessibility Act. Er gilt in allen Mitgliedstaaten und soll dafür sorgen, dass Menschen mit Behinderungen bestimmte Produkte und Dienstleistungen ohne fremde Hilfe nutzen können.

Anders als frühere Regeln, die vor allem öffentliche Stellen betrafen, richtet sich das BFSG an Unternehmen. Es gilt für Produkte, die nach dem 28. Juni 2025 auf den Markt kommen, und für Dienstleistungen, die seitdem für Verbraucher erbracht werden.

Welche Dienstleistungen gemeint sind

Das Gesetz nennt in § 1 eine abschließende Liste. Für die meisten Websites ist nur ein Punkt wichtig:

  • Telekommunikationsdienste
  • Teile von Personenbeförderungsdiensten, etwa Websites und Tickets im Flug-, Bus-, Bahn- und Schiffsverkehr
  • Bankdienstleistungen für Verbraucher
  • E-Books und die Software dafür
  • Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr

Mit dem letzten Punkt sind Dienste gemeint, die über eine Website oder App angeboten und auf Anfrage eines Verbrauchers elektronisch erbracht werden, um einen Vertrag mit ihm abzuschließen. Vereinfacht gesagt: Kann eine Privatperson auf deiner Website etwas kaufen, buchen oder abonnieren, gilt das BFSG für diesen Teil deines Angebots.

Schnell-Check

Gilt das BFSG für deine Website?

Vier Fragen klären die meisten Fälle. Lautet eine Antwort auf Nein, bist du in der Regel nicht betroffen.

  1. Richtet sich dein Angebot an Verbraucher?Das BFSG schützt Verbraucher, also Privatpersonen. Verkaufst du ausschließlich an Unternehmen und ist das auf der Website klar erkennbar, gilt es nicht.
  2. Kann man auf der Website einen Vertrag abschließen?Online-Shop, Buchung mit Bezahlung, Abo oder Online-Kurs zählen dazu. Eine reine Informationsseite mit Telefonnummer und E-Mail-Adresse nicht. Bei einem Formular, über das nur Anfragen kommen, ist die Lage umstritten.
  3. Bist du ein Kleinstunternehmen?Weniger als zehn Beschäftigte und dazu höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme. Wer Dienstleistungen anbietet und diese Grenzen einhält, ist von den Anforderungen ausgenommen.
  4. Im Zweifel prüfen lassenOb dein Fall darunter fällt, ist eine rechtliche Frage. Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit bietet Informationen, verbindlich klären kann es eine Anwältin oder ein Anwalt.

Beispiele

Typische Fälle im Überblick

MerkmalGilt das BFSG?Warum
Online-Shop für PrivatkundenJaVertrag mit Verbrauchern über die Website, sofern kein Kleinstunternehmen
Online-Kurs oder Coaching-Paket mit Buchung und BezahlungJaVertragsabschluss über die Website, sofern kein Kleinstunternehmen
Kanzlei, Praxis oder Handwerksbetrieb mit Informationen und KontaktdatenIn der Regel neinÜber die Website kommt kein Vertrag zustande
Website mit Formular für Anfragen oder ErstgesprächeUmstrittenKein Vertrag über das Formular, die Auslegung ist aber nicht geklärt
Shop nur für GeschäftskundenNeinDas BFSG schützt nur Verbraucher
Online-Shop mit sechs Beschäftigten und 900.000 Euro UmsatzNeinKleinstunternehmen sind bei Dienstleistungen ausgenommen

Vereinfachte Beispiele ohne Gewähr. Maßgeblich ist immer der Einzelfall.

Was das Gesetz von deiner Website verlangt

Das BFSG selbst sagt nur, dass Dienstleistungen barrierefrei sein müssen, also für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar. Die Einzelheiten stehen in einer Verordnung, der BFSGV.

In der Praxis orientieren sich alle an der europäischen Norm EN 301 549. Sie übernimmt für Websites die Richtlinien für barrierefreie Webinhalte WCAG 2.1 in Stufe AA. Wer diese Kriterien erfüllt, kann davon ausgehen, die Anforderungen einzuhalten.

Was das konkret heißt

Die WCAG sind lang, die meisten Punkte lassen sich aber auf wenige Grundsätze zurückführen:

  • Bilder mit Inhalt haben einen Alternativtext. Wie du ihn schreibst, steht im Beitrag Alt-Texte für Bilder schreiben.
  • Alles lässt sich mit der Tastatur bedienen, und der Fokus ist sichtbar.
  • Buttons, Links und Formularfelder haben einen verständlichen Namen. Für Icons ohne Text hilft aria-label.
  • Texte haben genug Kontrast, mindestens 4,5 zu 1 bei normaler Schrift.
  • Überschriften gliedern die Seite in der richtigen Reihenfolge, damit Screenreader sie erfassen.
  • Fehlermeldungen in Formularen sagen, was falsch ist und wie man es behebt.

Eine ausführliche Checkliste findest du im Beitrag Was eine barrierefreie Website ausmacht.

Die Barrierefreiheitserklärung

Zusätzlich musst du informieren, wie dein Angebot die Anforderungen erfüllt. Das Gesetz verlangt diese Angaben in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise, und zwar selbst in barrierefreier Form. Meist geschieht das auf einer eigenen Seite, die oft Barrierefreiheitserklärung heißt.

Hinein gehören laut Anlage 3 des BFSG unter anderem:

  • eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung
  • Erklärungen, die zum Verständnis ihrer Durchführung nötig sind
  • eine Beschreibung, wie die Dienstleistung die Anforderungen erfüllt
  • die zuständige Marktüberwachungsbehörde

Generatoren und Muster helfen beim Aufbau. Die Beschreibung muss aber zu deiner Website passen. Eine Erklärung, die Barrierefreiheit behauptet, die es nicht gibt, hilft dir im Ernstfall nicht.

Plugins und Overlays

Ein Overlay macht deine Website nicht gesetzeskonform.

Werkzeugleisten, die Barrierefreiheit auf Knopfdruck versprechen, ändern nichts an der Website darunter. Fehlende Überschriften, unbeschriftete Buttons und Menüs, die nur mit der Maus funktionieren, bleiben. Warum das so ist, steht im Beitrag Warum ein Accessibility-Overlay keine Website barrierefrei macht.

Kontrolle, Bußgelder und Abmahnungen

Für die Kontrolle haben die Länder eine gemeinsame Behörde gegründet, die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen, kurz MLBF. Sie sitzt in Magdeburg und ist seit dem 26. September 2025 zuständig.

Die MLBF kann prüfen, Fristen zur Behebung von Mängeln setzen und ein Angebot im äußersten Fall untersagen. Wer eine Dienstleistung anbietet, die die Anforderungen nicht erfüllt, handelt ordnungswidrig. Dafür sieht § 37 BFSG ein Bußgeld von bis zu 100.000 Euro vor, für falsche oder fehlende Informationen bis zu 10.000 Euro.

Auch Verbraucher können ein Verfahren in Gang bringen. Sie dürfen bei der Behörde beantragen, gegen ein Angebot vorzugehen, das sie nicht oder nur eingeschränkt nutzen können, und dafür einen anerkannten Verband beauftragen. Daneben gibt es eine Schlichtungsstelle.

Ob Mitbewerber wegen fehlender Barrierefreiheit abmahnen können, regelt das BFSG nicht. Unter Juristen ist das umstritten. Ein Grund zur Panik ist das nicht, ein Grund zum Abwarten aber auch nicht.

Übergangsfristen bis 2030

Oft liest man, man habe bis 2030 Zeit. Das stimmt für die meisten Websites nicht. Die Übergangsregel in § 38 betrifft vor allem Verträge über Dienstleistungen, die vor dem 28. Juni 2025 geschlossen wurden. Sie dürfen bis zu ihrem Ende, längstens bis zum 27. Juni 2030, unverändert weiterlaufen.

Für neue Verträge über deine Website gilt das Gesetz seit dem 28. Juni 2025. Wer heute einen neuen Shop oder eine neue Buchungsstrecke startet, muss die Anforderungen von Anfang an erfüllen.

Was ich dir rate

Wenn das BFSG für dich gilt, fang mit den Teilen an, über die Verträge zustande kommen, also Produktseiten, Warenkorb, Buchung und Bezahlung. Dort trifft eine Barriere am härtesten, und dort schaut die Behörde zuerst hin.

Wenn es nicht für dich gilt, lohnt sich Barrierefreiheit trotzdem. Etwa jeder sechste Mensch lebt laut Weltgesundheitsorganisation mit einer erheblichen Behinderung, dazu kommen ältere Menschen und alle, die gerade mit dem Handy in der Sonne stehen. Eine klare, gut bedienbare Seite hilft allen, auch bei Google.

Bei einer neuen Website kostet das kaum Mehraufwand, wenn es von Anfang an eingeplant ist. Nachrüsten ist teurer, deshalb ist ein Relaunch ein guter Zeitpunkt. Ich prüfe jede Website, die ich baue, mit axe auf die WCAG 2.2 in Stufe AA, im hellen und im dunklen Design, am Rechner und auf dem Handy. Wie das abläuft, steht unter Website erstellen lassen.

Quellen

Alle Angaben in diesem Ratgeber stützen sich auf diese Quellen. Die Links wurden im Oktober 2026 zuletzt geprüft.

Aus dem Blog

Mehr zu Alt-Text, aria-label und Screenreader

Häufige Fragen

Fragen zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz

  • Gilt das BFSG für kleine Unternehmen?

    Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, sind von den Anforderungen ausgenommen. Als Kleinstunternehmen gilt, wer weniger als zehn Personen beschäftigt und entweder höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder höchstens zwei Millionen Euro Jahresbilanzsumme hat. Für Produkte gilt diese Ausnahme nicht.

  • Muss meine Website barrierefrei sein, wenn ich keinen Online-Shop habe?

    Eine reine Informationsseite, über die keine Verträge mit Verbrauchern geschlossen werden, fällt in der Regel nicht unter das BFSG. Anders sieht es aus, wenn Besucher etwas buchen, bezahlen oder abonnieren können. Bei Formularen für Anfragen ist die Lage umstritten.

  • Gilt das BFSG auch für B2B-Websites?

    Das BFSG gilt für Dienstleistungen, die für Verbraucher erbracht werden. Richtet sich dein Angebot ausschließlich an Unternehmen und ist das klar erkennbar, bist du nicht betroffen. Bei gemischten Angeboten gilt es für den Teil, der Verbraucher anspricht.

  • Brauche ich eine Barrierefreiheitserklärung?

    Wer unter das Gesetz fällt, muss beschreiben, wie die Dienstleistung die Anforderungen an die Barrierefreiheit erfüllt, und die zuständige Marktüberwachungsbehörde nennen. Das kann in den AGB oder auf einer eigenen, gut auffindbaren Seite geschehen. Für Websites, die nicht betroffen sind, gibt es nach dem BFSG keine Pflicht.

  • Welche Strafen drohen bei Verstößen gegen das BFSG?

    Die Marktüberwachungsbehörde kann zuerst eine Frist zur Behebung setzen und im äußersten Fall das Angebot untersagen. Das Bußgeld kann bis zu 100.000 Euro betragen, bei fehlenden oder falschen Informationen bis zu 10.000 Euro.

  • Haben Unternehmen bis 2030 Zeit, ihre Website anzupassen?

    Die Übergangsregel betrifft vor allem Verträge, die vor dem 28. Juni 2025 geschlossen wurden. Sie dürfen bis zu ihrem Ende, längstens bis zum 27. Juni 2030, weiterlaufen. Für alles, was seitdem neu über die Website abgeschlossen wird, gilt das Gesetz bereits.

  • Reicht ein Barrierefreiheits-Plugin, um das BFSG zu erfüllen?

    Overlays und Barrierefreiheits-Plugins bieten zum Beispiel größere Schrift oder andere Farben. Fehlende Überschriften, unbeschriftete Buttons oder ein Menü ohne Tastaturbedienung bleiben aber, wie sie sind. Die Anforderungen der WCAG erfüllt eine Website nur, wenn sie selbst richtig gebaut ist.

Deine Website soll für alle funktionieren?

Ich prüfe, ob das BFSG für dich gilt, wo deine Seite Barrieren hat und was es kostet, sie zu beheben. Ehrlich und ohne Panikmache.

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